Benutzungs-Ordnung
1.
Diese Benutzungsordnung gilt für alle Besucherinnen und Besucher des Brenzparks Heidenheim und wird mit dem Betreten des Geländes anerkannt.
2.
Der Zutritt zum Park ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte gestattet. Ein Rechtsanspruch auf Zutritt zum Park besteht nicht. Für besondere Veranstaltungen kann ein zusätzliches Entgelt erhoben werden. Der Umtausch von Karten oder Geldersatz für verlorengegangene Eintrittskarten ist ausgeschlossen.
3.
Kindern ist der Zutritt und Aufenthalt nur mit einer geeigneten verantwortlichen Begleitperson gestattet. Diese Begleitpersonen sind zur ständigen Aufsicht verpflichtet. Das Mitbringen von Tieren (ausgenommen Blindenführhunde) ist nicht erlaubt.
4.
Einlasszeiten in den Brenzpark Heidenheim:
- März - April: täglich von 11 - 18 Uhr
- Mai - Ende der Sommerferien in Baden-Württemberg: täglich von 9 - 20 Uhr
- Ende der Sommerferien in Baden-Württemberg - Oktober: täglich von 11 - 18 Uhr
- November - Februar: geschlossen
5.
Im Brenzpark ist den Besucherinnen und Besuchern untersagt:
- a) Das Benutzen von Fahrzeugen aller Art; dies gilt auch für das Fahren mit Fahrrädern, Rollerskates, Inlineskatern, Skateboards und ähnlichen zur Fortbewegung geeigneten Sport- oder Spielgeräten. Dieses Verbot gilt nicht für Kinder bis einschließlich 3 Jahren. Rollstühle und vergleichbare, nicht oder eingeschränkt gehfähigen Personen zur Fortbewegung dienende Fahrzeuge, sind generell zugelassen.
b) Pflanzen oder Pflanzenteile abzuschneiden oder auf andere Weise zu entfernen oder zu beschädigen.
c) Nicht für die allgemeine Nutzung vorgesehene Flächen zu betreten.
d) Außerhalb von Toiletten die Notdurft zu verrichten.
e) Das Verunreinigen des Brenzparks durch Abfall.
f) Tiere zu füttern oder zu beunruhigen.
g) Das Einrichten und Betreiben von Feuerstellen bzw. das Grillen.
h) Das Nächtigen.
i) Spielgeräte zweckfremd zu nutzen.
j) Unbefugt Waren oder Dienstleistungen aller Art anzubieten, Werbung zu betreiben oder Sammlungen durchzuführen.
k) Das Benutzen elektroakustischer Geräte (Ton-, Fernseh-, Rundfunkempfangs- und andere Tonwiedergabegeräte) und besonders lauter Musikinstrumente, soweit dadurch die Ruhe Dritter gestört wird. - Den Aufforderungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen und Verstöße gegen die Benutzungsordnung können mit dem Verweis vom Gelände geahndet werden. Bei schweren und wiederholten Verstößen kann ein Aufenthaltsverbot für den Brenzpark erteilt werden.
- Die Haftung der Stadt Heidenheim und der von ihr beauftragten Personen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.